§ 1 Geltungsbereich
Diese Geschäftsordnung gilt für die Jugend der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Rheinland-Pfalz (nachfolgend DLRG-Jugend Rheinland-Pfalz). Den weiteren Gliederungsebenen wird empfohlen, diese Geschäftsordnung zu übernehmen.
§ 2 Zweck
Diese Geschäftsordnung dient der Durchführung von Sitzungen und Tagungen der Organe der DLRG-Jugend Rheinland-Pfalz (nachstehend Tagungen) im Rahmen der Landesjugendordnung.
§ 3 Öffentlichkeit
Der Landesjugendtag und der Landesjugendrat der DLRG-Jugend Rheinland-Pfalz tagen grundsätzlich verbandsöffentlich. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit ist ein Beschluss der Versammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten herbeizuführen.
§ 4 Fristen
Zur Einhaltung nachgenannter Fristen gilt der Nachweis rechtzeitiger Absendung. Die Einberufungen haben schriftlich unter Bekanntgabe eines Tagesordnungsvorschlages sowie der Zeit und des Ortes der Versammlung zu erfolgen.Die Schriftform ist auch bei Versand in elektronischer Form gewährt.
(1) Landesjugendtag
Ordentlicher Landesjugendtag:
Die Einberufung des Landesjugendtages erfolgt unter Wahrung einer Frist von 6 Wochen. Anträge sind der Landesjugend bis 3 Wochen vor der Tagung zuzuleiten. Antrage und Beschlussvorlagen sind an die Mitglieder des Landesjugendtages bis 2 Wochen vor der Tagung zu versenden;
Außerordentlicher Landesjugendtag:
Die Einberufung des außerordentlichen Landesjugendtages erfolgt unter Wahrung einer Frist von 3 Wochen. Anträge sind der Landesjugend bis 2 Wochen vor der Tagung zuzuleiten. Anträge und Beschlussvorlagen sind an die Mitglieder des außerordentlichen Landesjugendtages bis mindestens 1 Woche vor der Tagung zu versenden.
(2) Landesjugendrat
Ordentlicher Landesjugendrat:
Die Einberufung des Landesjugendrates erfolgt unter Wahrung einer Frist von 6 Wochen. Anträge sind der Landesjugend bis 3 Wochen vor der Tagung zuzuleiten. Anträge und Beschlussvorlagen sind an die Mitglieder des Landesjugendrates bis 2 Woche vor der Tagung zu versenden.
Außerordentlicher Landesjugendrat
Die Einberufung des außerordentlichen Landesjugendrates erfolgt unter Wahrung einer Frist von 3 Wochen. Anträge sind der Landesjugend bis 2 Woche vor der Tagung zuzuleiten und mindestens 1 Woche vor der Tagung an die Mitglieder des außerordentlichen Landesjugendrates zu versenden.
(3) Landesjugendvorstand
Ordentlicher Landesjugendvorstand:
Die Einberufung des Landesjugendvorstandes erfolgt unter Wahrung einer Frist von 2 Wochen.
Außerordentlicher Landesjugendvorstand:
Die Einberufung des außerordentlichen Landesjugendvorstandes erfolgt umgehend.
(4) Sonstige Versammlungen:
Die Einberufung sonstiger Versammlungen erfolgt unter Wahrung einer Frist von 2 Wochen.
§ 5 Beschlussfähigkeit
(1) Eine Tagung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mehr als die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. Ist die Tagung nicht beschlussfähig, so ist eine außerordentliche Tagung durchzuführen, die dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist.
(2) Die Tagung ist beschlussunfähig, wenn die erforderliche Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder nicht mehr anwesend ist. In diesem Falle muss die Feststellung der Beschlussfähigkeit beantragt werden; eine nachträgliche Feststellung ist unzulässig.
(3) Das Wahl- und Stimmrecht ist persönlich wahrzunehmen, eine Stimmabgabe durch gesetzliche Vertreter ist nicht möglich.
§ 6 Beschlussfassung
(4) Beschlüsse der DLRG-Jugend Rheinland-Pfalz erfolgen mehrheitlich. Folgende Mehrheiten werden benötigt: 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bei: * Änderung der Geschäftsordnung der Jugend im Landesjugendrat (§ 10 LJO), * Abstimmung über den Ausschluß der Öffentlichkeit (§ 3), * Abstimmung über Zulassung eines Dringlichkeitsantrages (§ 10), * Abstimmung über erneute Beratung oder Abstimmung bereits abgeschlossener Diskussionspunkte (§ 12); 2/3-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder bei: * Änderung der Landesjugendordnung (§ 12 LJO);
Bei allen weiteren Abstimmungen entscheidet, so weit die Landesjugendordnung und diese Geschäftsordnung nichts anderes vorschreiben, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.
Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Wenn die Enthaltungen die Summe der Ja- und Nein-Stimmen überwiegt, kann erneut beraten und abgestimmt werden, wenn das Gremium es so beschließt.
§ 7 Tagungsleitung
(1) Der Landesjugendtag kann durch ein Tagungspräsidium geleitet werden, das aus drei Mitgliedern besteht und durch den Landesjugendtag gewählt wird. In der Regel erfolgt die Leitung der Tagung durch den Vorsitzenden / die Vorsitzende der DLRG-Jugend Rheinland-Pfalz.
(2) Der Landesjugendrat und der Landesjugendvorstand werden durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende der DLRG-Jugend Rheinland-Pfalz bzw. im Verhinderungsfall durch einen satzungsgemäßen Vertreter(nachfolgend Tagungsleitung) eröffnet, geleitet und geschlossen. Ist auch dieser verhindert, so wählt die Versammlung aus ihrer Mitte einen Tagungsleiter.
Die Tagungsleitung kann der Versammlung - insbesondere für Aussprachen und Beratungen, die sie persönlich betreffen - ein anderes stimmberechtigtes Mitglied der Tagung als Tagungsleitung vorschlagen. Über den Vorschlag ist abzustimmen.
(3) Nach Eröffnung der Tagung benennt die Tagungsleitung die Protokollführung und prüft die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung, der Beschlussfähigkeit sowie der Stimmberechtigung und stellt den Tagesordnungsvorschlag zur Abstimmung. Die Prüfungen können delegiert werden. Die Prüfungen erfolgen beim Landesjugendtag durch das Tagungspräsidium, das sich hierbei einer Mandatsprüfungskommission bedient. Die Mandatsprüfungskommission hat die Aufgabe, die Stimmberechtigung der Bezirke und ihrer Delegierten zu prüfen und den Stimmschlüssel zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben. Über Änderungsanträge zum Tagesordnungsvorschlag entscheidet die Versammlung.
(4) Über einzelne Punkte der Tagesordnung ist in der vorgesehenen Reihenfolge zu beraten und abzustimmen. Abweichungen können beschlossen werden.
(5) Der Tagungsleitung stehen alle zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Tagung gefährdet, kann sie insbesondere das Wort entziehen, Ausschlüsse von einzelnen Mitgliedern auf Zeit oder für die ganze Versammlungszeit, Unterbrechung und Aufhebung der Tagesordnung anordnen. Einsprüche gegen diese Anordnung sind unmittelbar ohne Begründung vorzubringen; die Versammlung entscheidet darüber ohne Aussprache.
§ 8 Worterteilung
(1) Ein Tagungsteilnehmer darf nur sprechen, wenn ihr die Tagungsleitung das Wort erteilt hat.
(2) Sind zu einzelnen Tagesordnungspunkten Berichterstatter bestimmt, so ist ihnen nach Aufruf dieses Tagesordnungspunktes das Wort zu erteilen. Bei der Behandlung von Anträgen ist dem Antragsteller als erstem das Wort zu erteilen. Nach Abschluß der Aussprache und vor Beginn der Abstimmung ist dem Antragstellenden noch einmal das Wort zu erteilen.
(3) Jeder Tagungsteilnehmer kann sich an der Aussprache beteiligen. Er darf bei Abstimmungen, die ihn persönlich betreffen, nicht mit abstimmen. Entlastungen sind hiervon ausgenommen.
(4) Bei Aussprachen ist - falls erforderlich - eine Redeliste aufzustellen. Die Eintragung erfolgt in der Reihenfolge der Wortmeldungen. Die Redeliste darf nicht vor Beginn der Aussprache eröffnet werden. Die Worterteilung erfolgt in der Reihenfolge der Meldungen.
(5) Das Wort zur Aussprache ist durch die Tagungsleitung zu erteilen. Direkte Fragen und kurze Erwiderungen außerhalb der Redeliste während der Aussprache können von der Tagungsleitung zugelassen werden.
(6) Das Rederecht kann auf Antrag auf die Mitglieder des jeweiligen Organs beschränkt werden.
(7) Auf Antrag kann eine Beschränkung der Redezeit, sowie Ende der Redeliste, durch Beschluss der Versammlung festgelegt werden.
§ 9 Wort zur Geschäftsordnung
(1) Wird das Wort zur Geschäftsordnung verlangt, so wird es außerhalb der Reihenfolge der übrigen Rednenden durch die Tagungsleitung erteilt. Der Redner oder die Rednerin zur Geschäftsordnung darf nicht zur Sache sprechen. Zur Geschäftsordnung kann aber erst gesprochen werden, wenn der Vorredende geendet hat.
(2) Die Tagungsleitung kann zu jeder Zeit selbst das Wort zur Geschäftsordnung ergreifen und den Redenden unterbrechen.
§ 10 Anträge
(1) Die stimmberechtigten Mitglieder einer Tagung sind antragsberechtigt.
(2) Die Organe der DLRG-Jugend auf Landes- und Bezirksebene sowie die Organe auf Landesebene sind zum Landesjugendtag, Landesjugendrat und Landesjugendvorstand antragsberechtigt.
(3) Frist und Form zur Einreichung von Anträgen werden durch diese Geschäftsordnung festgelegt.
(4) Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrages ergeben und diesen verbessern, kürzen oder erweitern, sind ohne Feststellung der Dringlichkeit zuzulassen.
(5) Anträge sind fristgerecht schriftlich dem / der Vorsitzenden der DLRG-Jugend Rheinland-Pfalz sowie der Geschäftstelle des Landesverbandes zur Weiterleitung an die Mitglieder der Tagung zuzuleiten. Die Anträge müssen unterschrieben sein und den Antragsteller erkennen lassen. Anträge ohne Unterschrift dürfen nicht behandelt werden.
§ 11 Dringlichkeitsanträge
(1) Anträge über nicht auf der Tagesordnung stehende oder sich erst aus der Beratung zu einzelnen Tagesordnungspunkten ergebende Fragen gelten als Dringlichkeitsanträge und können nur mit Zustimmung einer 2/3-Mehrheit zugelassen werden.
(2) Über die Dringlichkeit eines Antrages ist außerhalb der Reihenfolge der Redner sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller kurz für die Dringlichkeit gesprochen hat. Vor der Abstimmung ist einem eventuellen Gegenredner die gleiche Redezeit einzuräumen.
(3) Ist die Dringlichkeit bejaht, erfolgt die weitere Beratung und Beschlussfassung.
(4) Dringlichkeitsanträge auf Änderung der Landesjugendordnung und der Geschäftsordnung der DLRG-Jugend Rheinland-Pfalz sind unzulässig.
§ 12 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Über Anträge zur Geschäftsordnung wird außerhalb der Redefolge sofort abgestimmt. Auf Wunsch ist vor der Abstimmung dem Antragstellenden sowie einem Gegenredenden unter Einräumung der gleichen Redezeit das Wort zu erteilen.
(2) Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag auf Schluss der Debatte stellen.
(3) Vor Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Debatte sind die Namen der in der Redeliste noch eingetragenen Redner zu verlesen.
§ 13 Abstimmung
(1) Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist deutlich bekannt zu geben.
(2) Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch die Tagungsleitung zu verlesen; die Tagung kann darauf verzichten.
(3) Stimmberechtigt sind nur die in der Tagung anwesenden, mit Stimmrecht versehenen Teilnehmer und Teilnehmerinnen.
(4) Liegen zu einer Sache mehrere Anträge vor, so ist über den weitestgehenden Antrag zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel, welches der weitestgehende Antrag ist, so entscheidet die Tagungsleitung ohne Aussprache.
(5) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen; werden Stimmkarten ausgegeben, sind diese bei der Stimmabgabe vorzuzeigen. Die Tagungsleitung muss eine geheime Abstimmung durchführen, wenn ein Stimmberechtigter oder eine Stimmberechtigte sie verlangt.
(6) Eine namentliche Abstimmung muss auf Antrag von 1/3 der Mitglieder des Gremiums durchgeführt werden.Die namentliche Abstimmung erfolgt durch Namensaufruf nach der Anwesenheitsliste; die Namen der Abstimmenden und ihre Abstimmung sind im Protokoll festzuhalten.
(7) Nach Beginn der Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden. Bei Zweifel über den Gegenstand der Abstimmung kann sich ein Tagungsteilnehmer jedoch zu Wort melden. Auskunft erteilt in diesem Fall die Tagungsleitung; sie kann diese Aufgabe auch delegieren.
(8) Bei allen Abstimmungen entscheidet, soweit die Landesjugendordnung und diese Geschäftsordnung nicht anderes vorschreiben, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt.
(9) Wird das Ergebnis einer Abstimmung angezweifelt, muss sie wiederholt werden.
(10) Die Absätze (5) bis (9) gelten für alle Abstimmungen, für die eine Mehrheitsbildung notwendig ist.
(11) Diskussionspunkte, deren Behandlung abgeschlossen ist, dürfen in der Tagung grundsätzlich nicht erneut beraten oder abgestimmt werden. Für eine erneute Beratung oder Abstimmung ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich.
§ 14 Wahlen
(1) Wahlen dürfen - abgesehen von § 6 (1) und (2) dieser Geschäftsordnung - nur durchgeführt werden, wenn sie satzungsgemäß erforderlich sind, auf der Tagesordnung stehen und bei der Einberufung bekanntgegeben worden sind.
(2) Die Wahl des Landesjugendvorstandes erfolgt grundsätzlich offen in der in der Landesjugendordnung aufgeführten Reihenfolge, es sei denn ein stimmberechtigtes Mitglied der Tagung widerspricht.
(3) Vor Wahlen auf einer ordnungsgemäß einberufenen Tagung ist ein Wahlausschuss mit mindestens drei Mitgliedern zu wählen, der die Aufgabe hat, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren.
(4) Der Wahlausschuss hat eine Wahlleitung zu bestimmen, die während des Wahlaktes die Rechte und Pflichten einer Tagungsleitung hat.
(5) Vor dem Wahlgang hat der Wahlausschuss zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten oder Kandidatinnen die Voraussetzungen erfüllen, die Satzung und Landesjugendordnung vorschreiben. Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen. Ein Abwesender kann gewählt werden, wenn die Wahlleitung vor der Abstimmung eine schriftliche Erklärung des Kandidaten oder der Kandidatin vorlegt, aus der ihre Bereitschaft hervorgeht, die Wahl anzunehmen.
(6) Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes der Tagung findet eine Personaldebatte statt. Dem jeweiligen Kandidaten oder der Kandidatin ist in diesem Fall das Recht einzuräumen, vor der Eröffnung der Debatte das Wort zu ergreifen und auch das Schlusswort zu sprechen.
(7)Bei Einzelwahl ist gewählt, wer mindestens eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden bei der Ermittlung der Mehrheit nicht mitgezählt. Erreicht in einem Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Mehrheit nach Satz 1, wird ein weiterer Wahlgang notwendig, der analog zum vorhergehenden durchzuführen ist. An diesem Wahlgang nehmen nur die Kandidaten teil, die in absteigender Reihenfolge der im vorangegangenen Wahlgang erhaltenen Stimmen zusammen die erforderliche Mehrheit nach Satz 1 erreicht haben. Ergibt sich danach Kandidatenidentität gegenber dem vorhergehenden Wahlgang, reicht in diesem Wahlgang die einfache Mehrheit.
(8) Das Wahlergebnis ist durch den Wahlausschuss festzustellen und von der Wahlleitung bekannt zu geben, die die Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll zu bestätigen und zu unterschreiben hat.
§ 15 Protokoll
(1) Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen, aus dem Datum, Versammlungsort, Vor- und Zuname der Tagungsleitung und der Protokollführung, Namen der Teilnehmer und Teilnehmerinnen, Gegenstände der Beschlussfassung im Wortlaut und, soweit erforderlich, das Stimmenverhältnis ersichtlich sein müssen.
(2) Protokolle sind jeweils von der Tagungsleitung und von der Protokollführung zu unterzeichnen. Sie sind nach der Beendigung der Tagung innerhalb der jeweils gültigen Einberufungsfristen der Organe, den Tagungsteilnehmern und der jeweils übergeordneten Gliederung zuzuleiten. Darüber hinaus ist das Protokoll des Landesjugendtages an die höhere Gliederung weiterzuleiten.
(3) Die Protokolle gelten als angenommen, wenn nicht innerhalb von 6 Wochen nach Zuleitung schriftlich Einspruch erhoben oder das Protokoll vor Ablauf dieser Frist durch eine dazu befugte Versammlung genehmigt worden ist.
§ 16 Änderung der Geschäftsordnung
Für Änderungen der Geschäftsordnung gilt § 10 (2) Landesjugendordnung.
§ 17 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit ihrem Beschluss durch den Landesjugendrat der DLRG-Jugend Rheinland-Pfalz am 21.11.2008 in Kraft.