Präambel
Die Landesjugendordnung beruht auf dem für die Landesjugend entsprechenden § der Satzung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. und dem aktuellen "Leitbild der DLRG-Jugend".
§ 1 Name/Mitgliedschaft
Die Jugend der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft Landesverband Rheinland-Pfalz, imfolgenden DLRG-Jugend Rheinland-Pfalz genannt, bilden Mitglieder der DLRG bis einschließlich 26 Jahre und die von ihnen - unabhängig vom Alter - gewählten Vertreter/innen und Mitarbeiter/innen.
§ 2 Ziele und Inhalte
Ziele und Inhalte der Arbeit werden vom Leitbild der DLRG-Jugend bestimmt.
§ 3 Selbständigkeit
Die DLRG-Jugend Rheinland-Pfalz arbeitet selbständig und verfügt über ihre finanziellenMittel in eigener Verantwortung.
§ 4 Ordnungsvorschriften
1. In den Gliederungen der DLRG-Jugend besitzen die Mitglieder im Alter von 10 bis einschließlich 26 Jahren und die von ihnen gewählten Vertreter/innen dasRecht zu wählen. Das Recht, gewählt zu werden, beginnt mit 16 Jahren.
2. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme; ein Depotstimmrecht ist unzulässig.
3. Der Landesjugendtag und der Landesjugendrat der DLRG-Jugend tagen grundsätzlichverbandsöffentlich.Hauptamtliche Mitarbeiter/innen können weder im Bereich ihres Anstellungsträgers als Delegiertefungieren, noch von diesem Anstellungsträger ein Delegiertenmandat für andereGliederungsebenen der DLRG erhalten.
§ 5 Organe
Organe der DLRG-Jugend sind:
1. Landesjugendtag
2. Landesjugendrat
3. Landesjugendvorstand
Das Organantragsrecht regelt die Geschäftsordnung der DLRG-Jugend Rheinland-Pfalz.
§ 6 Landesjugendtag
(1) Der Landesjugendtag ist das höchste Organ der DLRG-Jugend Rheinland-Pfalz.
(2) Er setzt sich zusammen aus:
-mit Stimmrecht
a. den Delegierten der DLRG-Jugend aus den Bezirken, die von den Bezirksjugendtagengewählt werden. Ihre Wahl ist durch Protokoll nachzuweisen;
b. den stimmberechtigten Mitgliedern des Landesjugendrates;
-ohne Stimmrecht
c. den weiteren Mitgliedern des Landesjugendrates
(3) Jeder Bezirk erhält eine Delegierte/einen Delegierten je angefangene 500 Mitgliederauf der Grundlage der Mitgliederstatistik der DLRG (Mitglieder bis einschließlich 26Jahre).
(4) Der Landesjugendtag findet alle drei Jahre statt.
(5) Die Aufgaben des Landesjugendtages sind:
a. Wahlen
I. des Landesjugendvorstandes gem. § 8 Abs. 2 a) bis h),
II. von mindestens 2, maximal 3 Revisoren,
III. von Delegierten für Außenvertretungen;
b. Behandlung aller grundsätzlichen Fragen und Angelegenheiten der DLRG-Jugend;
c. Behandlung von aktuellen jugendpolitischen Themen;
d. Entgegennahme der Arbeits- und Kassenberichte des Landesjugendvorstandesund der Prüfungsberichte über die Revision;
e. Genehmigung des Haushalts- und Investitionsplanes;
f. Entlastung des Landesjugendvorstandes;
g. Beschlussfassung über Anträge;
h. Änderungen der Landesjugendordnung.
(6) Auf schriftlichen Antrag von mehr als der Hälfte der Bezirksjugendvorsitzendenoder auf Beschluss des Landesjugendvorstandes hat ein außerordentlicher Landesjugendtaginnerhalb von zwei Monaten stattzufinden.
(7) Bei Nichtzustandekommen der Wahl des/der Landesjugendvorsitzenden hat spätestenssechs Wochen nach dem Landesjugendtag ein außerordentlicher Landesjugendtagstattzufinden.
(8) Die Amtszeit der unter 5 a) gewählten Vertreter/innen beträgt 3 Jahre.
§ 7 Landesjugendrat
(1) Der Landesjugendrat ist zwischen den Landesjugendtagen das höchsteBeschlussorgan der DLRG-Jugend Rheinland-Pfalz.
(2) Er setzt sich zusammen aus:
-mit Stimmrecht
a. der/dem Bezirksjugendvorsitzenden oder stimmberechtigten Mitglied desBezirksjugendausschusses/-Vorstandes, sowie einem weiteren Mitglied desBezirksjugendausschusses/-Vorstandes oder einer/einem Delegierten mit jeweilseiner Stimme;
b. den stimmberechtigten Mitgliedern des Landesjugendvorstandes.
-ohne Stimmrecht-
c. den weiteren Mitgliedern des Landesjugendvorstandes
(3) Der Landesjugendrat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
(4) Die Aufgaben des Landesjugendrates sind die Aufgaben des Landesjugendtages mitfolgenden Ausnahmen:
a. Wahl des/der Landesvorsitzendenb. Änderung der Landesjugendordnung;
(5) Auf schriftlichen Antrag von mehr als der Hälfte der Bezirksjugendvorsitzendenoder auf Beschluss des Landesjugendvorstandes muss ein außerordentlicher Landesjugendratinnerhalb von einem Monat einberufen werden.
§ 8 Landesjugendvorstand*
(1) Der Landesjugendvorstand ist das Planungs- und Ausführungsgremium der DLRG-JugendRheinland-Pfalz.
(2) Er setzt sich zusammen aus:
-mit Stimmrecht
a. der/dem Landesvorsitzenden der DLRG-Jugend,
b. drei stellvertretenden Landesvorsitzenden der DLRG-Jugend,
c. Ressortleiter/in Wirtschaft und Finanzen,
d. Ressortleiter/in Schwimmen, Retten und Sport,
e. Ressortleiter/in Gruppenpädagogik, allgemeine und politische Bildung,
f. den Vertreterinnen und Vertretern des Landesverbandsvorstandes entsprechendder Anzahl der Vertreter/innen der DLRG-Jugend Rheinland-Pfalz imLandesverbandsvorstand.
-ohne Stimmrecht
g. den Leiterinnen und Leitern der eingesetzten Ressorts, Arbeits- und Projektgruppen
h. den Bildungsreferentinnen und -referenten
Die Amtszeit der Ämter a) bis e) endet mit dem Aufruf der Wahl der/des neuen Amtsinhaberin/-s.
(3) Der Landesjugendvorstand führt die Geschäfte nach einem Geschäftsverteilungsplan,den er sich selbst gibt und in dem auch die gegenseitige Vertretung geregelt wird.Für besondere Aufgabengebiete kann der Landesjugendvorstand Beauftragte einsetzen.
(4) Der Landesjugendvorstand tritt mindestens dreimal im Jahr zusammen. Auf schriftlichenAntrag von 1/3 der Mitglieder/innen des Landesjugendvorstandes muss eine außerordentliche Sitzung des Landesjugendvorstandes innerhalb von 1 Woche einberufenwerden.
(5) Alle Gliederungen der DLRG-Jugend auf Bezirksebene sind antragsberechtigt.
* Der Landesjugendvorstand (im Sinne von § 8) ist kein Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
§ 9 Kommissionen
Die Organe der DLRG-Jugend können für bestimmte Aufgaben und begrenzte Zeit Kommissionen,Arbeits- und Projektgruppen einsetzen. Die Kommissionen, Arbeits- und Projektgruppenhaben dem einsetzenden Organ über ihre Arbeit zu berichten.
§ 10 Jugendgeschäftsordnung
(1) Die Jugend der DLRG Rheinland-Pfalz gibt sich zur Durchführung von Sitzungenund Tagungen eine Geschäftsordnung.(2) Eine Änderung der Geschäftsordnung kann durch den Landesjugendtag mit einfacherMehrheit oder den Landesjugendrat mit 2/3 der anwesenden stimmberechtigtenVertreter/innen beschlossen werden.
§ 11 Bezirksjugendordnungen
Die Bezirksjugendordnungen der Bezirke müssen im Einklang mit der Landesjugendordnungstehen. Im Interesse der Einheitlichkeit verpflichtet sich die jeweilige Bezirksjugend,vor Änderung ihrer Bezirksjugendordnung diese mit dem Landesjugendvorstand abzustimmen.
§ 12 Änderung der Landesjugendordnung
Die Änderung der Landesjugendordnung kann nur vom Landesjugendtag mit 2/3-Mehrheitder anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Sie bedarf der Bestätigung desLandesverbandsvorstandes.Die beantragte Änderung muss im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einberufungzum Landesjugendtag bekannt gegeben werden.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Landesjugendordnung ist vom Landesjugendtag in Lehmen am 28. November 2009beschlossen worden und ist mit Beschlussfassung in Kraft getreten. Der Landesverbandsvorstandder DLRG Rheinland-Pfalz bestätigte diese Fassung der Landesjugendordnung am__________ in Lehmen. Damit verlieren alle bisherigen Fassungen der Landesjugendordnungihre Gültigkeit, mit Ausnahme des § 6 Abs. 3, der am 01. Dezember 2009 außerKraft tritt.